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Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Lohnhärtereien

Herausgegeben vom Industrieverband Härtetechnik, angemeldet beim Bundeskartellamt und veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.3.1980

 

I. Allgemeine Bedingungen

I.1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.

I.2. Vertragsbedingungen

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge

werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

I.3. Preisstellung

Die Preise verstehen sich in DM ( EUR) ab Werk ausschließlich MwSt und Kosten für etwaige Verpackung. Wenn nach Vertragsabschluß sich auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

I.4. Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank

berechnet. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückhaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche wären unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1. Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muß ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;

b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung, bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);

c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere

aa) bei Einsatzstählen entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflä

chenhärte (z.B. Aufkohlungstiefe 0,8 - 1,0 mm, 60 ± 2 HRc), oder aber

die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und

Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 - 0,4 mm, Oberflächen-

härte mind. 700 HV 10);

bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung

derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung

nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;

cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad

nach Rockwell oder Vickers;

dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);

ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Einhärtetiefe mit

Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;

ff) bei Teniferbehandlungen und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die

Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;

d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die

Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);

e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, 17014, 17021, 17023).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muß dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.

II.2. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen

Erläuterung zu den Bedingungen für Lohnhärtearbeiten

Die Lohnhärtereien führen Wärmebehandlungen an metallischen Werkstücken aus, um die vom Kunden gewünschten Materialeigenschaften wie Härte, Zugfestigkeit, Zähigkeit usw. zu erreichen.

Der Erfolg einer Wärmebehandlung hängt von mehreren Faktoren ab, die z.T. im Einfluß - und Verantwortungsbereich des Härtekunden bzw. des Herstellers der Werkstücke liegen. Der Lohnhärter führt die Behandlung nach allgemein anerkannten Verfahren entsprechend den Normen oder den Angaben der Stahlhersteller aus. der Härtereikunde bestimmt durch seine Vorschriften, welches Behandlungsergebnis erreicht werden muß. Die Lohnhärterei geht davon aus, daß ihre Arbeit entsprechend dem deutschen Handelsrecht sofort nach Auslieferung vom Kunden überprüft wird. Beanstandungen müssen demnach sofort erfolgen.

Eine erfolgreiche Wärmebehandlung kann nur dann ausgeführt werden, wenn alle Angaben, die notwendig sind, der Lohnhärterei bekanntgemacht werden und die angelieferten Werkstücke frei von versteckten Fehlern sind. Fehlen entsprechende Informationen oder werden bewußt oder unbewußt falsche Angaben gemacht, kann es zu Fehlhärtungen oder Ausschuß kommen. Versteckte Fehler im Wärmebehandlungsgut führen oft zu Ausschuß. Als versteckte Fehler sind solche anzusehen, die äußerlich nicht erkannt werden können, sondern nur durch genauere Untersuchungen oder Probehärtungen feststellbar sind. Oft werden selbst bei umfangreichen Prüfungen versteckte Fehler im Werkstück nicht sofort erkannt.

Die Lohnhärterei setzt voraus, daß die zur Wärmebehandlung übergebende Werkstücke nach anerkannten Regeln der Technik konstruiert, gefertigt und in einem Zustand sind, in dem sie ohne weiteres dem gewünschten Behandlungsprozeß zugeführt werden können. Sie ist nicht verpflichtet, angelieferte Werkstücke vorher auf evtl. versteckte Fehler zu untersuchen.

Die Wärmebehandlung eines Werkstückes ist nur ein Prozeß in der .T. umfangreichen Herstellungskette vom Rohling bis zum Fertigteil. Die Lohnhärterei hat in der Regel keinen Einfluß und kein Mitspracherecht bei

— der Auswahl des verwendeten Materials,

— der Konstruktion, Form und Maßhaltigkeit der Werkstücke,

— dem Ablauf der einzelnen Arbeitsgänge vor der Wärmebehandlung

— und dem evtl. vorangegangenen Wärmebehandlungsmaßen durch andere

Aufgrund dieser Umstände kann der Lohnhärter keine Gewähr für den Erfolg der Behandlung übernehmen, er kann nur entsprechend seinen begrenzten Einflußmöglichkeiten die Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Durchführung tragen.

Die begrenzte Gewährleitung des Lohnhärters findet ebenfalls ihre Berechtigung , wenn man neben der Problematik der versteckten Fehler im angelieferten Werkstück auch die unterschiedliche Härtbarkeit gleicher Materialien berücksichtigt ( siehe DIN 17200, DIN 17210 und DIN 17021 ). Demnach kann es nicht dem Lohnhärter angelastet werden, wenn Norm-Richtwerten und entsprechend den Angaben des Kunden ordnungsgemäß erfolgte, nicht zum Erfolg oder sogar zum Ausschuß führte. Nach einer vollzogenen, aber erfolglosen Wärmebehandlung ist die Ursachenermittlung des Fehlers oft sehr schwierig und manchmal sogar überhaupt nicht möglich. In der Praxis zeigt sich bei strittigen Fällen, daß die Sachverständigen sehr häufig konträre Ansichten vertreten.

Wenn die Lohnhärterei einen Schaden zu vertreten hat, so ist ihre Gewährleistung auf die Höhe des Behandlungslohnes begrenzt. Dieses ergibt sich einmal aus den nur begrenzten Einflußmöglichkeiten des Härters auf die Herstellung der Werkstücke. Zum anderen ist es von jeher üblich, daß die Lohnhärter dem Kunde für die Wärmebehandlung lediglich die Kosten für den Aufwand zuzügl. eines Gewinnzuschlag in Rechnung stellen. Ein Risikozuschlag oder eine Ausschußquote ist in den Lohnhärtepreis nicht enthalten. Er kann auch nicht in die Kalkulation des Lohnhärters Eingang finden, weil diesem der effektive Wert der verschiedenen Werkstücke, die seinen Betrieb durchlaufen, nicht auch nur annähernd bekannt ist. So entstehen oft, der Behandlungslohn und der Wert der Werkstücke, in kleinem adäquaten Verhältnis zueinander. Der Lohnhärter betrachtet sich gewissermaßen als stellvertretende Härteabteilung.des Produktionsbetriebes und rechnet damit, daß dieser die beim Härten ebenso wie bei anderen Arbeitsgängen anfallenden Ausschußquoten in der Kalkulation selbst berücksichtigt.

Gewährleistungsansprüche von Lohnhärtereikunden , die über den Wärmebehandlungslohn hinaus geltend gemacht werden, führen unter den genannten Voraussetzungen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Lohnhärterei. Die vorstehende Ausführung gelten selbstverständlich nicht für grobe Fahrlässigkeit bei der Wärmebehandlung. Hier treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Der Ausschluß der Haftung für Folgeschäden hat wegen der beschränkten Einflußmöglichkeiten des Härters auf die Herstellung eines Werkstückes seine Berechtigung. Er weiß in der Regel nicht, wo das Werkstück eingesetzt wird, welche Funktion es zu erfüllen hat und welchen Beanspruchungen es ausgesetzt ist.

 

 

 

 
 
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